Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Wurde ein selbständiger Wertträger (hier: Sparbuch) dem Berechtigten gestohlen, sodaß dieser schon durch die Entfremdung am bestimmungsgemäßen Gebrauch der Urkunde gehindert ist, so richtet sich das anschließende Unterdrücken der Urkunde insoweit gegen das nämliche Rechtsgut desselben Opfers; das Unterdrücken ist daher diesfalls straflose Nachtat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011