Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Besteht die gemeinsame Liegenschaft im wesentlichen aus einem Haus, kommt eine Naturalteilung im allgemeinen nicht in Frage. Es muß daher der Teilungsgegner dartun, inwieweit dennoch ausnahmsweise eine Naturalteilung möglich und tunlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013271Dokumentnummer
JJR_19820210_OGH0002_0030OB00636_8100000_001