RS OGH 1982/2/10 3Ob636/81 (3Ob637/81), 1Ob579/83, 7Ob637/84, 5Ob563/85, 3Ob615/85, 3Ob581/86, 3Ob52

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §841

Rechtssatz

Besteht die gemeinsame Liegenschaft im wesentlichen aus einem Haus, kommt eine Naturalteilung im allgemeinen nicht in Frage. Es muß daher der Teilungsgegner dartun, inwieweit dennoch ausnahmsweise eine Naturalteilung möglich und tunlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013271

Dokumentnummer

JJR_19820210_OGH0002_0030OB00636_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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