Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Unter einem "Nachteil" werden nicht solche Nachteile eines Miteigentümers verstanden, die sich als Folge einer Zivilteilung notwendigerweise immer ergeben, sondern es muß sich um Nachteile handeln, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013329Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018