RS OGH 1982/2/11 7Ob768/81, 16Ok3/02, 9ObA42/13m, 3Ob35/17v

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Veröffentlicht am 11.02.1982
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Norm

ZPO §226 V

Rechtssatz

Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass die Verhandlung und Entscheidung darüber von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Ein Eventualbegehren kann schon in der Klage oder aber auch während des Rechtsstreites erhoben werden, es muss aber immer - ebenso wie auch das Hauptbegehren - bei Rechtsgestaltungsklagen den Gegenstand, den Umfang und allenfalls auch den Eintritt der begehrten Rechtsgestaltung zweifelsfrei erkennen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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