Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass die Verhandlung und Entscheidung darüber von der Bedingung abhängig ist, dass dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Ein Eventualbegehren kann schon in der Klage oder aber auch während des Rechtsstreites erhoben werden, es muss aber immer - ebenso wie auch das Hauptbegehren - bei Rechtsgestaltungsklagen den Gegenstand, den Umfang und allenfalls auch den Eintritt der begehrten Rechtsgestaltung zweifelsfrei erkennen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017