RS OGH 1982/2/11 12Os195/81

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Veröffentlicht am 11.02.1982
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Norm

StGB §223 Abs2

Rechtssatz

§ 223 Abs 2 StGB ist mit dem Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr vollendet; der Eintritt eines Täuschungserfolges gehört nicht mehr zum Tatbild.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095880

Dokumentnummer

JJR_19820211_OGH0002_0120OS00195_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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