Norm
EheG nF §55 Abs2 fRechtssatz
Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010