RS OGH 1982/2/16 4Ob147/81, 4Ob76/82, 4Ob105/85, 8ObA126/99h, 8ObA123/01y, 9ObA146/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1982
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Norm

AngG §27 D

Rechtssatz

Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). Grundsätzlich ist der Dienstnehmer auch nicht verpflichtet, erlittene Vorstrafen bei Begründung des Dienstverhältnisses von sich aus bekanntzugeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 147/81
    Veröff: Arb 10092
  • 4 Ob 76/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 76/82
    Beisatz: Allerdings sind auch hier immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dem Dienstgeber wiederum kann aber die Unterlassung diesbezüglicher Fragen dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn keinerlei Verdachtsmomente in dieser Richtung bestanden. (T1) Veröff: JBl 1983,497 = Arb 10245 = ZAS 1984,188 (zustimmend R Müller) = SZ 56/68
  • 4 Ob 105/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 105/85
    Vgl; nur: Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). (T2) Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)
  • 8 ObA 126/99h
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 126/99h
    nur T2; Beisatz: Allerdings können nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorvertragliche Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten den Angestellten noch vor Abschluß des Arbeitsvertrags verpflichten, Umstände zu offenbaren, welche die Tauglichkeit für die zu vereinbarenden Dienste zumindest zweifelhaft machen, sodaß der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. (T3)
  • 8 ObA 123/01y
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 123/01y
    Ähnlich; Beisatz: Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen. (T4)
  • 9 ObA 146/02i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 146/02i
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gerade bei strafbaren Handlungen bedarf es eines inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen der gegenwärtigen Tätigkeit und der früheren Verfehlung. (T5)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Pflicht, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Leumund, Straftat, Verurteilung, Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029211

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00147_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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