Norm
AngG §27 DRechtssatz
Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). Grundsätzlich ist der Dienstnehmer auch nicht verpflichtet, erlittene Vorstrafen bei Begründung des Dienstverhältnisses von sich aus bekanntzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Pflicht, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Leumund, Straftat, Verurteilung, AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029211Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00147_8100000_001