Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021