Norm
JN §83c Abs1Rechtssatz
Der durch - wenn auch gleichartige - Wettbewerbshandlungen verschiedener Niederlassungen eines Unternehmens Verletzte, muß jede der Wettbewerbsverletzungen bei dem Gericht der betreffenden Niederlassung verfolgen. Es tritt in einem solchen Fall auch bei gleichlautenden, allgemein gefaßten Begehren Streitanhängigkeit nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039205Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00430_8100000_001