Norm
RGV §2Rechtssatz
Der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (§§ 19 ff AMFG BGBl 1969/31) organisierten Kurses ist eine Dienstreise (§ 2 Abs 1 RGV) und keine Dienstzuteilung (§ 2 Abs 3 RGV), weil keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Arbeitnehmer bei einer anderen "Dienststelle" vorliegt; überdies sind die Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw Arbeitsamtes unterstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072428Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_003