Norm
B-VG Art7Rechtssatz
§ 25 KO verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch greift er in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht im Sinne des Art 5 StGG ein, da er als Ganzes betrachtet, eine sehr erhebliche Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern der Konkursmasse bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053722Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00005_8200000_001