Norm
AnerbenG §11Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung (und daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit) wonach Forderungen des Übernehmers gegen die Verlassenschaft bei der Festsetzung des Übernahmswertes zu berücksichtigen seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099266Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00013_8100000_001