Norm
ABGB §37 C4Rechtssatz
Der in § 1 Abs 1 AHG enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts umfaßt auch dessen Kollisionsnormen. Wurde die schädigende Handlung im Rahmen eines zwischen Schädiger und Verletzten bestehenden Sonderrechtsverhältnisses begangen, tritt die innere Beziehung zum Tatort zurück. Kann der Geschädigte nicht auf Grund eines öffentlich - rechtlichen Verhältnisses zur Republik Österreich, sondern zufällig (hier: auf Grund einer Einladung des jugoslawischen Staatspräsidenten zu einer für das diplomatische Korps veranstalteten Jagd) in den schädigenden Wirkungsbereich des österreichischen Organs, kann ein Überwiegen der Sachverhaltsbeziehungen zum Recht eines anderen als des Tatortstaates nicht bejaht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045271Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_002