Norm
ABGB §878Rechtssatz
Die von einem Aktionär erhobenen Ansprüche auf Ausfolgung von Aktien, die seinem Anteilsrecht entsprechen, bestehen gegenüber der Gesellschaft. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat dies nach der jeweiligen Sachlage durch alle ihre Organe tätig zu werden.
Wenn kein Aktionär Aktien der Gesellschaft zur Ausfolgung zur Verfügung stellt, begründet dies keine die Leistungspflicht aufhebende Unmöglichkeit. Es ist Sache des Vorstandes und der Hauptversammlung durch entsprechende Beschlußfassung die Voraussetzungen für eine Erfüllung zu schaffen. Die Aktionäre wären dabei als stimmberechtigte Teilnehmer an der Hauptversammlung nicht als Dritte anzusehen, sondern als Mitglied des willensbildenden Organes der Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016635Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00519_8200000_002