RS OGH 1982/2/17 1Ob517/82, 3Ob567/86

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §173 Abs1
AußStrG §16 Abs1 BIII2b
AußStrG §266 Abs2

Rechtssatz

Die Ansicht, daß nach Eintritt der Volljährigkeit die Verlängerung der Minderjährigkeit selbst dann ausgeschlossen ist, wenn ein diesbezüglicher Antrag noch vorher gestellt wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086913

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00517_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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