Norm
ABGB §173 Abs1Rechtssatz
Die Ansicht, daß nach Eintritt der Volljährigkeit die Verlängerung der Minderjährigkeit selbst dann ausgeschlossen ist, wenn ein diesbezüglicher Antrag noch vorher gestellt wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086913Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00517_8200000_001