- 1 Ob 49/81
Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234
- 1 Ob 10/86
Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730
- 1 Ob 27/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
- 1 Ob 18/88
Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112
- 1 Ob 3/90
- 1 Ob 11/91
Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152
- 1 Ob 34/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1)
Veröff: ÖBl 1993,133
- 1 Ob 28/91
Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139
- 1 Ob 39/91
Veröff: JBl 1992,323
- 1 Ob 2/92
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2)
- 1 Ob 32/92
Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235
- 1 Ob 2/94
Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)
- 1 Ob 35/95
- 6 Ob 33/95
- 1 Ob 50/95
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 2075/96d
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2075/96d
Auch; Veröff: SZ 69/140
- 1 Ob 1/96
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49
- 1 Ob 8/96
Auch
- 1 Ob 2093/96t
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)
- 1 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
Auch; Veröff: SZ 69/132
- 1 Ob 9/96
Auch; Veröff: SZ 69/186
- 1 Ob 117/97f
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160
- 1 Ob 303/97h
Beis wie T4
- 6 Ob 324/97h
Veröff: SZ 70/241
- 1 Ob 16/98d
Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5)
- 1 Ob 117/98g
Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6)
Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7)
- 1 Ob 140/98i
- 1 Ob 56/98m
Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99
- 1 Ob 206/98w
Auch
- 1 Ob 306/98a
Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5
- 1 Ob 75/99g
Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9)
- 1 Ob 92/99g
- 1 Ob 91/99k
Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10)
Veröff: SZ 72/91
- 4 Ob 279/99d
Ähnlich
- 1 Ob 117/99h
Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11)
- 1 Ob 14/00s
Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12)
Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13)
Veröff: SZ 73/34
- 1 Ob 29/02z
Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14)
Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15)
- 1 Ob 148/02z
Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16)
- 1 Ob 188/02g
Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des
§ 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)
Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18)
Veröff: SZ 2003/28
- 2 Ob 156/03k
Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19)
- 1 Ob 70/03f
Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach
§ 57a KFG. (T20)
Veröff: SZ 2003/125
- 1 Ob 38/04a
Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21)
Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22)
Veröff: SZ 2004/54
- 1 Ob 79/05g
Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24)
- 1 Ob 165/05d
Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25)
- 1 Ob 114/07g
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26)
Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)
- 1 Ob 225/07f
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach
§ 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)
- 1 Ob 14/10f
Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30)
- 1 Ob 121/09i
Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31)
Beis wie T24; Beis wie T25
- 1 Ob 224/10p
Auch; Beis wie T26; Beis wie T27
- 1 Ob 208/10k
Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des
§ 9 Abs 5 AHG). (T32)
- 1 Ob 15/11d
Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)
Veröff: SZ 2011/43
- 1 Ob 79/12t
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34)
Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35)
- 9 ObA 84/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich?rechtlichen Dienstgebers. (T36)
Veröff: SZ 2012/128
- 1 Ob 208/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31
Veröff: SZ 2012/137
- 1 Ob 200/13p
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
Auch
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach
§ 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37);
Veröff: SZ 2015/58