Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, ist sie in ihrer Gesamtheit zu werten; wurde sie nur einer Person gegenüber aufgestellt, ist maßgebend, wie sie diese verstehen konnte (hier: Äußerung, daß sich der Generalvertreter "um nichts kümmert").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031838Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00689_8100000_001