Norm
ABGB §865Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze aus der Gesamtheit aller Beweisergebnisse die Überzeugung gewonnen, dass einer Vertragspartei die geistigen Fähigkeiten fehlten, um die Tragweite des konkreten Geschäftsfalles zu erfassen, also insbesondere den angestrebten subjektiven Vorteil am objektiv erreichbaren zu messen, dann liegt auch in der daraus gezogenen Folgerung einer Geschäftsunfähigkeit kein Rechtsirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011