RS OGH 1982/2/17 6Ob544/82, 3Ob201/10w

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §865
ZPO §503 Z4 E4c8

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze aus der Gesamtheit aller Beweisergebnisse die Überzeugung gewonnen, dass einer Vertragspartei die geistigen Fähigkeiten fehlten, um die Tragweite des konkreten Geschäftsfalles zu erfassen, also insbesondere den angestrebten subjektiven Vorteil am objektiv erreichbaren zu messen, dann liegt auch in der daraus gezogenen Folgerung einer Geschäftsunfähigkeit kein Rechtsirrtum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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