RS OGH 1982/2/17 6Ob509/82, 2Ob113/16f, 1Ob115/17v, 5Ob94/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId3

Rechtssatz

Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkplatzes muß in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Damit, daß eine eisglatte Fläche während eines starken Schneefalles vorhanden ist, muß jedoch nicht gerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 509/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 509/82
  • 2 Ob 113/16f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 113/16f
    Auch; nur: Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. (T1); Veröff: SZ 2016/73
  • 1 Ob 115/17v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 115/17v
    Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. (T2)
  • 5 Ob 94/20i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 94/20i
    Vgl; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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