RS OGH 1982/2/17 1Ob55/81, 7Ob603/94, 3Ob268/03y, 5Ob214/08v, 5Ob155/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §479
ABGB §485
ABGB §504
ABGB §509
ABGB §529

Rechtssatz

Im Falle der Übertragung einer Personalservitut ihrer Ausübung nach als dingliches Recht bleibt allein der ursprünglich dinglich Berechtigte dem Eigentümer gegenüber berechtigt und verpflichtet; mit seinem Tode ( bei einer juristischen Person: dem Ende ihres Bestehens ) erlischt das Recht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 55/81
  • 7 Ob 603/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94
    Auch; Beisatz: Das Recht wird also mit den Beschränkungen übertragen, die dem Fruchtnießer selbst auferlegt sind. (T1)
  • 3 Ob 268/03y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 268/03y
    Vgl auch; Beisatz: Am Inhalt des Fruchtgenussrechts ändert sich durch die Übertragung nichts, das Recht des Übernehmers endet in der Regel mit dem Tod des ursprünglichen Fruchtnießers. (T2); Veröff: SZ 2004/13
  • 5 Ob 214/08v
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 214/08v
    Ähnlich; Beisatz: Da der ursprünglich Berechtigte nicht mehr übertragen kann, als er hatte, würde das übertragene Fruchtgenussrecht auch nach Weitergabe spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten erlöschen. (T3)
  • 5 Ob 155/21m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 155/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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