Norm
ABGB §479Rechtssatz
Im Falle der Übertragung einer Personalservitut ihrer Ausübung nach als dingliches Recht bleibt allein der ursprünglich dinglich Berechtigte dem Eigentümer gegenüber berechtigt und verpflichtet; mit seinem Tode ( bei einer juristischen Person: dem Ende ihres Bestehens ) erlischt das Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022