RS OGH 1982/2/17 6Ob534/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

JN §104 Abs3 H

Rechtssatz

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist nur für den Fall unaufrollbar festgelegt, daß es auch bei der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verbleibt. Die Folgerung, daß die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten - auch für den Fall unverrückbar festgelegt wäre, daß die Rechtssache wegen einer wahrgenommenen sachlichen Unzuständigkeit von einem anderen Gericht fortzuführen sei, wäre von der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 104 Abs 3 JN nicht mehr gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 534/82
    Veröff: RZ 1983/42 S 187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046870

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00534_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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