Norm
AHG §1 GRechtssatz
Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der durch Verletzung des Art 5 MRK Geschädigte nicht Parteistellung; die Entscheidung des Gerichtshofes über die Höhe der Entschädigung nach Art 50 MRK ist für das österreichische Gericht, vor dem der Geschädigte Amtshaftungsansprüche erhebt, nicht bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011