Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Im Gewährleistungsrecht gilt die sogenannte Vorteilsausgleichung, die eine Beschränkung von Schadenersatzansprüchen auf den unter Berücksichtigung allfälliger Vorteile wirklich erlittenen Nachteil bezweckt, schon nach dem Wesen der Gewährleistung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021