Norm
ABGB §481Rechtssatz
Der Erwerb eines von einem dinglichen Recht abgeleiteten dinglichen Rechtes setzt, soweit er überhaupt zulässig ist, voraus, daß jenes Recht bereits existent ist; das bedeutet aber im Bereich des Eintragungsgrundsatzes seine Einverleibung im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011658Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00055_8100000_004