Norm
ABGB §287Rechtssatz
Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht (die Verpflichtung des Eigentümers, das Wenden das Pfluges des Nachbarn und das Umtreten des Zugviehs auf seinem Grund zu dulden) kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen (hier: bei Kulturänderung des Nachbargrundstückes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013