RS OGH 1982/2/17 1Ob718/81, 1Ob516/96, 1Ob512/96, 7Ob226/01p, 2Ob11/10x, 9Ob52/13g, 8Ob70/14y, 1Ob13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

ABGB §480
ABGB §484
ABGB §1455
ABGB §1460
ABGB §1465
ABGB §1470
ABGB §1477

Rechtssatz

Die Ersitzung einer Weg-Servitut erstreckt sich auch auf unselbständige Teilflächen, die dem dienenden Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit aus dem öffentlichen Gut infolge Verlegung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße, zu der der Weg stets führte, zugeschrieben wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 718/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 718/81
    Veröff: MietSlg 34056
  • 1 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
    Vgl
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Vgl; Beisatz: Eine Ersitzung ist an einzelnen Grundstücken eines Grundbuchkörpers oder an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks möglich, soferne diese Grundstücke noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind (vgl RZ 1959, 194). (T1)
    Veröff: SZ 69/187
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    Auch; nur: Die Ersitzung erstreckt sich auch auf unselbständige Teilflächen. (T2)
    Beisatz: Ausgenommen davon sind nach § 50 VermG jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind. (T3)
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Auch; nur T2; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2010/142
  • 9 Ob 52/13g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 Ob 52/13g
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es soll verhindert werden, dass die durch exakte Vermessung ermittelten und im Grenzkataster erfassten Abmessungen der Grundstücke, auf die sich die bücherlichen Rechte beziehen, nachträglich durch eine Ersitzung von Grundstücksteilen unrichtig werden. (T4)
  • 8 Ob 70/14y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 70/14y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Anerkannt ist, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks ersessen werden kann. Ausgenommen davon sind nach § 50 VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster eingetragen sind. (T5)
    Beisatz: Es kann Allein- oder Miteigentum an einem gesamten fremden Grundstück oder an einer Teilfläche davon ersessen werden, wobei das ersessene Grundstück im Allein- oder im Miteigentum stehen kann. (T6)
  • 1 Ob 137/14z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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