Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Erfüllung der Aufgaben nach Art 3 Abs 1 des Wr Übk über die diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66, durch österreichische Diplomaten erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Der Bund haftet insoweit auch für im Ausland begangene Delikte im Umfang des Rechts des Staates, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde, soweit nicht eine stärkere Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Recht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049985Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_007