RS OGH 1982/2/18 7Ob518/82, 6Ob135/99t, 9Ob140/04k, 8Ob61/06p, 5Ob174/09p, 1Ob181/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1982
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Norm

ABGB §1175 E
BGB §705

Rechtssatz

Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschließung begründet auch nach deutschem Recht keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB (Pallandt BGB 40. Auflage, 694). Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Lediglich die Errichtung eines Familienwohnhauses reicht hiezu nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/82
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 518/82
  • 6 Ob 135/99t
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 135/99t
    Vgl auch; Beisatz: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen. (T1)
  • 9 Ob 140/04k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 140/04k
    nur: Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. (T2); Beis wie T1 nur: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen. (T3)
  • 8 Ob 61/06p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 61/06p
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten, wenn der Erwerb einer Liegenschaft im Einvernehmen der Ehegatten erfolgte, die sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf der Liegenschaft zu errichten, beide Ehegatten einerseits durch Beistellung finanzieller Ressourcen und andererseits durch Einsetzen ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mitwirkten und beide Ehegatten in sämtliche wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingebunden waren. (T4)
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Für die Bejahnung einer Gesellschaft wird eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft. (T5); Beisatz: Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht. (T6)
  • 1 Ob 181/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 181/13v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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