RS OGH 1982/2/18 7Ob510/82, 1Ob772/83, 3Ob22/99k, 6Ob328/02g, 6Ob315/03x, 3Ob56/05i, 5Ob44/15d, 4Ob2

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Veröffentlicht am 18.02.1982
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Norm

ABGB §1284 C

Rechtssatz

Dem Wesen nach ist eine Verletzung des Ausgedingsvertrages wegen Nichterbringung der Naturalleistungen einem sonstigen unleidlichen Verhalten des Übernehmers gleichzuhalten. Man muss daher dem Übergeber einen Anspruch auf Geldersatz anstelle der Erbringung der Ausgedingsleistungen, abgesehen vom sogenannten Unvergleichsfall, auch dann zugestehen, wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 510/82
    Veröff: SZ 55/23
  • 1 Ob 772/83
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 772/83
  • 3 Ob 22/99k
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 22/99k
    Vgl; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es für den Schutz des Anspruchs auf Ausgedingsleistungen besser ist, Naturalleistungen durchzusetzen oder einen Geldanspruch, für den erst ein Titel geschaffen werden muss und dessen Hereinbringung möglicherweise an mangelnder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten scheitert. Es ist verfehlt, den Übergebern die Wahlmöglichkeit grundsätzlich zu versagen, auch wenn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung jedenfalls ein schuldhafter Verzug mit den Ausgedingsleistungen wie beim Unvergleichsfall die Umwandlung der Naturalleistungen in eine Geldrente herbeiführt. (T1)
  • 6 Ob 328/02g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 328/02g
    Auch
  • 6 Ob 315/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 315/03x
    Vgl auch
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    Auch; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T2)
  • 5 Ob 44/15d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
    Auch
  • 4 Ob 236/15g
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 236/15g
    Auch
  • 6 Ob 202/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 202/18a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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