Norm
ABGB §1284 CRechtssatz
Dem Wesen nach ist eine Verletzung des Ausgedingsvertrages wegen Nichterbringung der Naturalleistungen einem sonstigen unleidlichen Verhalten des Übernehmers gleichzuhalten. Man muss daher dem Übergeber einen Anspruch auf Geldersatz anstelle der Erbringung der Ausgedingsleistungen, abgesehen vom sogenannten Unvergleichsfall, auch dann zugestehen, wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019