Norm
ABGB §920Rechtssatz
Die Erfüllung ist vereitelt, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018391Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021