Norm
ABGB §141 IERechtssatz
Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe und stellt in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person dar, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019