RS OGH 1982/2/24 6Ob684/81

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Veröffentlicht am 24.02.1982
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Mangels einer Vereinbarung der Parteien über die Unterhaltsregelung für den Fall der Scheidung muß unter Außerachtlassung der Scheidung geprüft werden, ob die Voraussetzung des §94 ABGB für einen Unterhaltsanspruch gegeben sind. Dies gilt auch für die Frage, welche Bedeutung ein allenfalls während der Ehe ausdrücklich oder schlüssig erklärter Unterhaltsverzicht für den für die Zeit nach der Scheidung begehrten Unterhalt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 684/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
    Veröff: EvBl 1983/127 S 435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009736

Dokumentnummer

JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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