Norm
ABGB §94 Abs3Rechtssatz
Gemäß §94 Abs3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre (so schon RZ 1978/35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009739Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_004