RS OGH 1982/2/25 8Ob272/81

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Veröffentlicht am 25.02.1982
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Norm

StVO §2 Abs1 Z26

Rechtssatz

Als wichtiger Umstand zum Anhalten kann nur ein plötzlich auftretendes, die ordnungsgemäße Bedienung oder Weiterführung des Fahrzeuges hinderndes Ereignis angesehen werden, nicht aber die bloße Annahme, daß das Anblinken durch ein Gegenfahrzeug auf einen Defekt am eigenen Fahrzeug schließen lasse.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 272/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 272/81
    Veröff: ZVR 1982/400 S 365

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073571

Dokumentnummer

JJR_19820225_OGH0002_0080OB00272_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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