Norm
StVO §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Als wichtiger Umstand zum Anhalten kann nur ein plötzlich auftretendes, die ordnungsgemäße Bedienung oder Weiterführung des Fahrzeuges hinderndes Ereignis angesehen werden, nicht aber die bloße Annahme, daß das Anblinken durch ein Gegenfahrzeug auf einen Defekt am eigenen Fahrzeug schließen lasse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073571Dokumentnummer
JJR_19820225_OGH0002_0080OB00272_8100000_001