Norm
WEG 1975 §17 Abs2 Z1Rechtssatz
Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083554Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00019_8100000_002