Norm
GBG §85 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen § 96 Abs 1 GBG zu verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061045Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010