- 5 Ob 4/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
Veröff: JBl 1984,315
- 5 Ob 83/87
Auch; Beisatz: Hier: Machthaber des Verpfänders begründet Hypothek für seine Forderung. (T1)
Veröff: NZ 1988,54 (Hofmeister, 56)
- 5 Ob 1084/91
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 5 Ob 1084/91
Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. Dabei ergibt sich die Unzulässigkeit des In - Sich - Geschäfts (hier des Selbstkontrahierens) schon aus der prinzipiellen (nicht auszuschließenden) Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen. (T2)
- 5 Ob 67/92
Beisatz: Hier: Zwei gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer. (T3)
Veröff: RdW 1992,369 = NZ 1993,238 (Hofmeister, 243)
- 5 Ob 119/92
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt. (T4)
Veröff: EvBl 1993/47 S 208 = NZ 1993,43 (Hofmeister, 46)
- 5 Ob 106/92
Veröff: NZ 1993,133 (Hofmeister, 135)
- 5 Ob 35/95
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer Interessenkollision ist mangels Bestimmung des Kaufpreises zumindest der Größenordnung nach und im Hinblick auf den Umstand, dass auf einer um drei Millionen Schilling verkauften Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht von fünfundzwanzig Millionen Schilling sichergestellt werden soll, keineswegs auszuschließen. (T5)
- 5 Ob 109/95
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gefährdung der Machtgeberin nicht ausgeschlossen, wenn die Vertragsbestimmung der gleichzeitigen Verbücherung von Eigentumsrecht und Pfandrecht (
§ 97 GBG) aus dem Kaufvertrag mittels Nachtrag beseitigt wird, um in der Folge die Verbücherung des Pfandrechts der Erstantragstellerin im Rang nach dem Pfandrecht des Kreditgebers des als Eigentümer erst einzutragenden Käufers beantragen zu können. (T6)
- 5 Ob 117/97k
Vgl auch; Beisatz: Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein. Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des
§ 122 Abs 2 GBG scheitern. (T7)
Beisatz: Hier: Die Zweitantragstellerin hatte in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben. (T8)
- 5 Ob 357/97d
Beisatz: Dass es sich beim Landesparteiobmann der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesorganisation einer schon seit Jahrzehnten im Nationalrat vertretenen politischen Partei (hier: SPÖ Kärnten) um ein Organ dieser juristischen Person handelt, ist gerichtsbekannt. Konkrete Bedenken, dass dieses Organ die Rechtsmacht besitzt, für die von ihm vertretene juristische Person einen Kaufvertrag abzuschließen, bestehen nicht. (T9)
- 5 Ob 219/00t
Auch; Beisatz: Gegen die Vertretungsmacht eines die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T10)
- 1 Ob 64/00v
Auch; Beis wie T2 nur: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. (T11)
Veröff: SZ 74/14
- 5 Ob 295/01w
Auch; Beisatz: Bedenken im Sinn des
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Einschreiterbefugnis des Antragstellers können sich auch daraus ergeben, dass die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht. (T12)
Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des
§ 1371 ABGB hin. (T13)
Veröff: SZ 2002/2
- 5 Ob 62/02g
Vgl auch; Beisatz: Die Verbindung einer Auflösungsvereinbarung mit der Neu- beziehungsweise Wiederbegründung von Wohnungseigentum erweckt keine Bedenken, die gemäß
§ 94 Abs 1 Z 3 GBG einer Verbücherung entgegenstehen. Gerade dieser Weg bietet sich an, wenn Wohnungseigentum aufgelöst und anschließend in modifizierter Form neu begründet werden soll. (T14)
- 5 Ob 203/04w
Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 242/05g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 5 Ob 139/08i
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 195/08z
Beisatz: Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift über die Identitätsprüfung, zweifellos dient aber gerade das Erfordernis der Anführung des Geburtsdatums der Vermeidung von Zweifeln in diese Richtung. (T15)
- 5 Ob 269/08g
nur: Unter
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt. (T16)
Beisatz: Dies trifft auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter zu, die für eine juristische Person eingeschritten sind. (T17)
- 5 Ob 13/09m
Auch; Beisatz: Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken" wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet. (T18)
Beisatz: Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vor. (T19)
Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach
§ 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach
§ 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T20)
- 5 Ob 214/09w
nur T16; Beisatz: Hier: Umfang der Vertretungsmacht bei einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Aufsandungserklärung iSd
§ 32 Abs 1 lit b GBG. (T21)
Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung. (T22)
Veröff: SZ 2009/140
- 5 Ob 258/09s
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Da bei Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG als Entscheidungskriterium genügt, dass „gegründete Bedenken“ im dargestellten Sinn bestehen, findet eine endgültige Wirksamkeitsprüfung in diesem Zusammenhang nicht statt. (T23)
Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG versagt. (T24)
- 5 Ob 179/09y
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
- 5 Ob 39/10m
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
- 5 Ob 24/13k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung gemäß
§ 11 Abs 3 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005. (T25)
Veröff: SZ 2013/68
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/12
- 5 Ob 49/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 49/15i
Auch; Beisatz: Bedenken an Verfügungsfähigkeit bei Vollmachtserteilung. (T26)
- 5 Ob 96/15a
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 96/15a
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2015/59
- 5 Ob 77/16h
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 77/16h
Auch
- 5 Ob 95/16f
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 5 Ob 48/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 48/17w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des
§ 122 Abs 2 GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt. (T27)
- 5 Ob 53/17f
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 53/17f
Auch; Beis wie T7; Beis wie T27
- 5 Ob 146/17g
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 146/17g
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 180/17g
nur T16
- 5 Ob 182/18b
Vgl auch; Beis wie T7
- 5 Ob 217/18z
Auch; Beis wie T19
- 5 Ob 37/20g
Beis wie T11
- 5 Ob 22/20a
- 5 Ob 52/22s
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 52/22s
nur T16