Norm
StGB §76Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage nach der "allgemeinen Begreiflichkeit" der heftigen Gemütsbewegung unterliegt zwar nicht die Tat, wohl aber jedenfalls der konkrete Affekt des Täters in seiner gesamten Dimension, also einschließlich seiner tatkausalen Heftigkeit, in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass rechtsethischer Bewertung und muss (auch) sittlich verständlich sein (ähnlich bereits 13 Os 149/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092130Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0100OS00006_8200000_001