Norm
UWG §9 C5Rechtssatz
Wird der Geschäftsbetrieb mit allen Aktiven und Passiven übernommen, geht auch das Recht zum Gebrauch der Geschäftsbezeichnung über; für die Frage der Priorität ist daher die Gesamtheit des Gebrauchs maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079331Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0040OB00306_8200000_002