Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Eine Bezeichnung mit Namensfunktion muß, um als Geschäftsbezeichnung nach § 9 UWG geschützt zu werden, im geschäftlichen Verkehr durch tatsächlichen Gebrauch in Erscheinung treten. Der Schutz der Geschäftsbezeichnung kann räumlich begrenzt sein, wenn sie auf Grund ihres Wirkungsbereiches nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort im Verkehr bekannt ist oder in den Verkehr dringt (hier: Handel mit Naturblumen - "Blumenland").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078980Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0040OB00306_8200000_001