Norm
ZPO §503 C1aRechtssatz
Hat das Berufungsgericht nicht über die Berufungsgründe unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellungen abgesprochen und nicht erklärt, welche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes es übernimmt, muß dieser Mangel, auch wenn er von den Parteien im Revisionsverfahren nicht gerügt wird (von Amts wegen) wahrgenommen und das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil über den Klageanspruch und die Einwendungen dagegen nur auf der Grundlage eines außer Streit stehenden oder vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalts geurteilt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042935Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00696_8100000_002