RS OGH 1982/3/2 5Ob4/82

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Ist das Selbstkontrahieren vertraglich oder durch einseitige Willensäußerung des Vollmachtgebers gestattet, so ist es trotzdem unzulässig, wenn der Vertreter dabei unredlich vorgeht; den Vollmachtgeber trifft aber die Beweislast dafür, daß durch das Selbstkontrahieren seine Interessen verletzt wurden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
    Veröff: JBl 1984,315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019496

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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