Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Ist das Selbstkontrahieren vertraglich oder durch einseitige Willensäußerung des Vollmachtgebers gestattet, so ist es trotzdem unzulässig, wenn der Vertreter dabei unredlich vorgeht; den Vollmachtgeber trifft aber die Beweislast dafür, daß durch das Selbstkontrahieren seine Interessen verletzt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019496Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_002