Norm
UrhG §2 Z1Rechtssatz
Sprachwerke sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören sowohl die "Schriftwerke", deren Festlegung die Schrift ist, wie auch Reden, Vorlesungen, Vorträge ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt festgehalten oder bloß in ihrer Gliederung schriftlich niedergelegt oder durch Schallaufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013