RS OGH 1982/3/2 4Ob427/81 (4Ob428/81), 4Ob2363/96w, 4Ob236/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

UrhG §2 Z1

Rechtssatz

Sprachwerke sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören sowohl die "Schriftwerke", deren Festlegung die Schrift ist, wie auch Reden, Vorlesungen, Vorträge ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt festgehalten oder bloß in ihrer Gliederung schriftlich niedergelegt oder durch Schallaufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht worden sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 427/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 427/81
    Veröff: SZ 55/25 = ÖBl 1982,164
  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    nur: Sprachwerke sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. (T1) Beisatz: Dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen ieS, sondern auch reine Zweckschöpfungen (Hier: Kaufvertrag). (T2) Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ? Werkcharakter vertretbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076958

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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