Norm
UrhG §1 Abs1Rechtssatz
Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. Diese Voraussetzungen der Individualität fehlen dem "Allerweltserzeugnis", also einer Leistung, die jedermann ebenso zusammenbrächte. Durch die sprachliche Gestaltung oder durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung beziehungsweise literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076913Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018