Norm
LPG §10Rechtssatz
Der Tod des Pächters als Endigungsgrund eines Landpachtvertrages ist nicht unter die Fälle des § 10 Abs 1 Z 1 LPG zu subsumieren, sondern unter § 10 Abs 1 Z 2 LPG; hiedurch besteht für die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dies setzt voraus, daß der Verpächter in einer dem § 10 Abs 2 Z 2 LPG entsprechenden Form die Übergabe des Grundstücks verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066177Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0060OB00772_8100000_002