RS OGH 1982/3/3 1Ob814/81, 6Ob798/82, 7Ob19/86, 1Ob701/89, 1Ob564/94, 7Ob103/98t, 1Ob15/02s, 3Ob77/0

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a
ABGB 1295 Ia5
ABGB 1323
ABGB §1332

Rechtssatz

Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung hinaus eine Verbesserung eines Hauses herbeigeführt, besteht der Schaden nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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