RS OGH 1982/3/3 1Ob4/82

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Veröffentlicht am 03.03.1982
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Norm

ABGB §313
ABGB §364 B1
ABGB §477
ABGB §1460

Rechtssatz

Die bloße, weder dem Oberlieger noch dem Unterlieger bekannte Tatsache, daß künstlich auf die Liegenschaft des Oberliegers zugeführte Wasser auf die Liegenschaft des Unterliegers abrinnt, kann mangels Ausübung eines Rechtsbesitzes durch den Oberlieger nicht zur Ersitzung einer Wasserableitungsdienstbarkeit führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010139

Dokumentnummer

JJR_19820303_OGH0002_0010OB00004_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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