Norm
ABGB §313Rechtssatz
Die bloße, weder dem Oberlieger noch dem Unterlieger bekannte Tatsache, daß künstlich auf die Liegenschaft des Oberliegers zugeführte Wasser auf die Liegenschaft des Unterliegers abrinnt, kann mangels Ausübung eines Rechtsbesitzes durch den Oberlieger nicht zur Ersitzung einer Wasserableitungsdienstbarkeit führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010139Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0010OB00004_8200000_001