RS OGH 1982/3/3 1Ob43/81, 8Ob627/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1982
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §1488

Rechtssatz

Die Verjährung einer Servitut setzt nicht voraus, daß der Besitz dessen, der sich der Ausübung des Servitutsrechtes widersetzt, rechtmäßig oder redlich ist. Ein derartiges Erfordernis ist dem Gesetz für den Fall der Verjährung eines Rechtes nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010180

Dokumentnummer

JJR_19820303_OGH0002_0010OB00043_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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