Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Die Verjährung einer Servitut setzt nicht voraus, daß der Besitz dessen, der sich der Ausübung des Servitutsrechtes widersetzt, rechtmäßig oder redlich ist. Ein derartiges Erfordernis ist dem Gesetz für den Fall der Verjährung eines Rechtes nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010180Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0010OB00043_8100000_001