Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Der Erzeuger (Produzent), der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a ABGB) des Verkäufers (Zwischenhändlers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019