RS OGH 1982/3/4 7Ob18/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1982
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Norm

ABGB §431
VersVG §69
VersVG §70

Rechtssatz

Das Eigentum an unbeweglichen Sachen, die im Grundbuch eingetragen sind, geht gemäß § 431 ABGB erst mit der Einverleibung des Eigentums zugunsten des Erwerbers auf diesen über. Daraus wurde abgeleitet, daß das im § 70 Abs 2 VersVG angeführte Kündigungsrecht des Erwerbers des versicherten Gegenstandes von diesem erst nach der Zustellung des Beschlußes über die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ausgeübt werden kann. § 69 VersVG sagt allerdings nichts darüber, ob nicht schon vorher auch das Interesse des Käufers mitversichert ist. In der Gebäudeversicherung wird man diese in der Regel bezüglich der Zeit zwischen Gefahrenübergang und Eigentumswechsel durch Grundbuchsumschreibung bejahen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011278

Dokumentnummer

JJR_19820304_OGH0002_0070OB00018_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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